Versicherungsantrag: Arglistige Täuschung bei Antragstellung
Umfang der Beweislast des Versicherers bei arglistiger Täuschung – Täuschungsabsicht des Versicherungsnehmers bei der Beantwortung von Antragsfragen
Eine arglistige Täuschung bei der Beantwortung von Fragen im Versicherungsantrag setzt eine Vorspiegelung falscher oder Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Der Versicherungsnehmer muss vorsätzlich handeln, … zum Artikel
Quelle: www.capital.de
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